Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steffenbla
04.09.2005, 11:42 Uhr

Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

Hallo, wie sieht die rechtslage aus, wenn man einen Brief wegen einer Nötigung vom O-Amt bekommt. Auf diesem steht auch das gegen Unbekannt vorgegangen wird. Also mit unserem Fahrzeug ist was vorgefallen, blos in der Familie weiß keiner wer zu diesem Zeitpunkt mit dem Auto gefahren ist! Weil der Brief kam nach vier Wochen! Wer weiß wer da gefahren ist! Kann man dann wenn man keine Beschreibung vom Fahrer hat ungeschoren vorkommen, weil es kann ja nicht ermittelt werden, wer das Fahrzeug gefahren hat! Kann der Fahrzeughalter einfach dafür belangt werden?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern undsonstgehtsnoch
04.09.2005, 11:48 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

hast wohl schiss dass der lappen weg is? am bessten ist alles abstreiten und sagen der onkel aus amerika ist gefahren. was die von o-amt auch immer haben..da fährt man mal zackig, zeigt was ne harke ist und schon kriegen sie dich. echt ungerecht wo der montoya so viel knete damit verdient.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steffenbla
04.09.2005, 12:00 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

also erfahre maybe morgen erst was los ist, da mein vater erstmal anruft, um was es überhaupt genau geht, weil steht ja nix auf dem Brief! Aber wenn zum b onkel aus ami gefahren ist, dann muss ich doch beweisen das der hier war. Und wenn man da einfach sagt, keiner ist gefahren! Die sind doch in der beweislage. Sie müssen doch nachweisen wer gefahren ist!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steffenbla
04.09.2005, 12:02 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

Ich nochmal. Wenn ich das abstreite, sag ich da einfach ich bin nicht gefahren oder ich bin da normal gefahren!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
04.09.2005, 12:53 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

Ich würde auf keinen Fall einfach irgendeine Person angeben. Das wäre nämlich falsche Verdächtigung und somit eine Straftat!

Die Nötigung, die dir vorgeworfen wird, ist übrigens auch eine Straftat. Wenn die Nötigung belegbar ist aber der Fahrer nicht zu ermittelen ist, wirds wohl eine Fahrtenbuchauflage geben.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern undsonstgehtsnoch
04.09.2005, 13:39 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

sag einfach: ich streite ab so gefahren zu sein, ansonsten bin ich nicht gefahren weil ich normal besser fahre! oder: normal fährt mein onkel aus amerika besser, ab und zu fährt er aber besser nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
04.09.2005, 13:41 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

@Uti
Stimmt so nicht. Auch nach zwei Wochen ist der Halter noch verpflichtet an der Aufklärung mitzuwirken. Tut er es nicht kann auch bei einer späteren Zustellung eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
04.09.2005, 20:22 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

Was sollen diese Gerichtsurteile sagen? Doch nur wann eine Erinnerung durch den Halter unzumutbar ist. Laut deinen genannten Urteilen sind das 14 Tage. Gibt sogar Urteile die nur 7 Tage zubilligen (OVG Lüneburg DAR 1977, 223; VG Ansbach DAR 1977, 278).

Trotz allem ist der Halter auch nach dieser Frist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken. Dass ihm dabei Erinnerungslücken zugestanden werden, ist richtig (hab ich auch nie bestritten) entbindet ihn jedoch nicht von der Mitwirkungspflicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
05.09.2005, 10:42 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

zu 1.) Eine komplette Amnesie ist äußerst selten. Daher wird es fast immer bekannte Tatsachen geben, die der Halter angeben kann.

zu 2.) Genau das ist eben falsch. Die "mein-Name-ist-Hase-ich-weiss-von-nix-Taktik " kann voll nach hinten losgehen. Nochmal: Die Mitwirkungspflicht hat nix mit Erinnerungsvermögen zu tun, deswegen kann man mangelnede Mitwirkung nicht mit mangelnder Erinnerung entschuldigen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steffenbla
05.09.2005, 13:47 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

Soll das jetzt heißen, dass ich die nach 4 Wochen eigentlich keine Handhabe mehr haben, weil wer weiß, wann er vor vier wochen gefahren ist! Keiner, oder? Besonders wenn in der Familie mehrer das Auto fortbewegen!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern xgoedex
05.09.2005, 16:59 Uhr

zu: Nötigung? Wie ist die rechtslage wenn unbekannt!

Da wird schon noch ermittelt werden. Irgendjemand hat schließlich Anzeige erstattet und eventuell auch eine Beschreibung zum Fahrer gemacht. Der Halter selber kann nicht (strafrechtlich) belangt werden, wenn der Beschuldigte (Fahrer) nicht zu ermitteln ist.
Ist der Halter ein Verwandter, dann hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht und braucht den Fahrer nicht zu beschuldigen. Es braucht sich auch grundsätzlich niemand selber zu beschuldigen.

Ein Anwalt wäre nicht schlecht. Der kann auch Akteneinsicht beantragen und dann weiß man, wie akut die Lage einzuschätzen ist, wenn erstmal konkret ein Tatverdächtiger ermittelt wurde.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-008-B / 3 Fehlerpunkte

Worauf müssen Sie achten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-008-B

Das Mädchen vor Ihnen

- wird mit Sicherheit geradeaus weiterfahren, weil es kein Richtungszeichen gibt

- könnte links abbiegen, um dem anderen zu folgen

- könnte links abbiegen, ohne ein Richtungszeichen zu geben

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.38-003 / 3 Fehlerpunkte

Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen?

Vor Gefahren an einer Arbeits- oder Unfallstelle

Vor einem Fahrzeug mit ungewöhnlicher Breite

Vor einem langsam fahrenden Großraumtransport

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-110-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist in dieser Situation richtig? (Warnblinklicht an)

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-110-B

Auf beiden Fahrstreifen muss angehalten werden, wenn sonst Fahrgäste gefährdet würden

Auf beiden Fahrstreifen darf höchstens mit Schrittgeschwindigkeit an dem Bus vorbeigefahren werden

Die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen dürfen ohne besondere Vorsicht an dem Bus vorbeifahren