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Bußgeld, Punkte, Probezeit

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27.06.2005, 17:11 Uhr

Missachtung Rotlicht

hatte vor ca. 5 wochen hier inserriert weil ich meiner meinung nach eine gelb/rote ampel überfahren habe.
habe nun endlich Post vom Verkehrsamt bekommen und die Anklage lautet; das ich das Rotlicht der Lichtzeichen anlage missachtet habe!
Nun meine Frage die ganzen Pharagrafen die da drunter stehn würden mir reinen Wein einschänken, um zu versehen was nur genau auf mich zukommt.
Weiss jemand wo man die § lesen kann ????

§ 37 Abs.2, 49 StVO;§24 StVG;132BKat

währe euch sehr dankbar, wenn jemand mir antwortet.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
27.06.2005, 19:03 Uhr

zu: Missachtung Rotlicht

Klar doch: Hab das, was für Dich wichtig sein könnte, in rot hervorgehobe, sonst kannst Du das auch unter www.verkehrsportal.de nachschlagen

§ 37 Abs. 2 StVO: » Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.

Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach Rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigebenden Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfacher Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.


3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.


4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

5.
Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein.


Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

6.
Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind. «


§ 49 StVO: » § 49 Ordnungswidrigkeiten

(1)


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über


1.


das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,



2.


die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,


3.


die Geschwindigkeit nach § 3,


4.


den Abstand nach § 4,


5.


das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,


6.


das Vorbeifahren nach § 6,


7.


den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,


8.


die Vorfahrt nach § 8,


9.


das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,


9a.


das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,


10.


das Einfahren oder Anfahren nach § 10,


11.


das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,


12.


das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,


13.


Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,


14.


die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,


15.


das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,


15a.


das Abschleppen nach § 15a,


16.


die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,


17.


die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,


18.


die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,


19.


das Verhalten


a)


an Bahnübergängen nach § 19 oder


b)


an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und an haltenden Schulbussen nach § 20,


20.


die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1 a, Abs. 2 oder 3,


20a.


das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,


21.


die Ladung nach § 22,


22.


sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,


23.


das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,


24.


das Verhalten


a)


als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,


b)


an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder


c)


auf Brücken nach § 27 Abs. 6,


25.


den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,


26.


das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,


27.


das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,


28.


Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder


29.


das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlässt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt.

(2)


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1.


als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,


1a.


entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,


2.


als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,


3.


als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,


4.


als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,


5.


als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,


6.


entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder


7.


entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3)


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1.


entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,


2.


einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,


3.


entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,


4.


entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,


5.


entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,


6.


entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder


7.


einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4)


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1.


dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,


2a.


entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,


2.


entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,


3.


entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,


4.


entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,


5.


entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. «


§ 24 StVG: » III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. «


132BKat: » 132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50 €
3 Pkt. A
132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 €
4 Pkt. 1 Monat A
132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125 €
4 Pkt. 1 Monat A

132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200 €
4 Pkt. 1 Monat A «

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