Luzifer
13.03.2005, 19:21 Uhr
Mit meinem 50er Roller erwischt!!!
hi,
ich bin mit meinem roller erwischt worden.
45km/h darf er laut zulassung fahren, habe die drossel rausgenommen und er fuhr so um die 70km/h bis 75km/h.
meine frage womit muss ich rechnen, ich bin 30jahre alt und habe nur den führerschein 3 (pkw) und 2 (lkw).
ich habe noch keine punkte und bin dabei noch nie aufgefallen.
danke für ne antwort die mir hoffendlich weiterhilft!
grusss
jan
email: jan@jandodo.de
Schnack
13.03.2005, 20:24 Uhr
zu: Mit meinem 50er Roller erwischt!!!
178 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
StVZO § 18 Abs. 1, 3 Satz 1; § 23 Abs. 1b Satz 2; § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3; § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a
50 EURO
damit wirst du wohl zu rechnen haben. einem kommentar enthalte ich mich lieber, sonst schreib ich wieder irgendwas nicht sehr nettes...
Luzifer
13.03.2005, 20:45 Uhr
zu: Mit meinem 50er Roller erwischt!!!
mehr nett als 50 euro, mein kollege sag das sie mir den lappen 1 monat weg nehmen!?
Galli
13.03.2005, 21:25 Uhr
zu: Mit meinem 50er Roller erwischt!!!
mmmh, naja da du ja nur pkw fahren darfst, darfst du ja auch nur roller bis 45 km/h fahren. nun ist deine möhre aber 70 gefahren und zählt somit nicht mehr als roller der klasse M, sondern als motorrad. könnte also sein das die dich wegen fahren ohne führerschein anpissen, und das kostet richtig geld plus 6 oder7 Punkte! Das könnten die dir zur last legen, müssen sie aber nicht...
xgoedex
14.03.2005, 12:47 Uhr
zu: Mit meinem 50er Roller erwischt!!!
»könnte also sein das die dich wegen fahren ohne führerschein anpissen...«
Könnte nicht nur sein, sondern ist sogar ziemlich sicher. Ganz klar Fahren ohne Fahrerlaubnis.
»Das könnten die dir zur last legen, müssen sie aber nicht... «
Doch, dazu sind "die" sogar verpflichtet! Sonst winkt der § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt)