Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Führerschein (D)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern denroh
29.07.2009, 02:11 Uhr

FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Ich möchte meinen Führerschein neu beantragen und wollte mal wissen, ob ihr ähnliche Fälle kennt und vielleicht auch was es kostet usw..

Folgendes ist passiert:

2000 habe ich meinen Führerschein gemacht (kann auch 2001 gewesen sein) und mir wurde er ein paar Monate später (oder ein Jahr) entzogen weil ich VOR dem Tag wo ich meinen Führerschein ohne gefahren bin (irgendwie muss man ja zur Fahrschule in einem anderen Ort kommen). DANACH gab es erst ein Urteil und die Sperre von einem Jahr.

Danach war ich irgendwie nie auf ein Auto angewiesen und habe mich auch nie gekümmert. JETZT werde ich Vater und will diesen in Berlin neu beantragen.

Man forderte biom. Passfoto, Sehtest und 230 Euro.

Was kann passieren? Was würde auf mich zukommen?

Möchte wissen was auf mich zu kommt. Was ich machen muss. MPU , Nachprüfung usw...

Führungszeugnis haben sie nicht verlangt. Hmmmm.... :think:

Naja es geht ja auch darum, was auf mich zu kommt. Was ich machen muss. MPU , Nachprüfung usw...

Ich zitiere mal auf dem Urteil:

"Der Angeklagte ht man 25.1.2001 die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Noch vor diesem Datum hat er Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Strassen geführt, obwohl er keine Fahrerlaubniss besass. Es handelt sich um folgende Einzelfälle:

a) Am 10.10.2000 führte er.....

b) Am 20.9.2000 führte er...

c) Am 13.10.2001 führte er den Porsche....

d) Am 11.1.2001 führte er...

e) Am 11.1.2001 führte er...."

NEIN, ICH BIN NICHT STOLZ DRAUF! Falls das jetzt kommt....

Und als Urteil:

"...wegen vorsetzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen.....

Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen vor Ablauf von 1 Jahr keine neue Faherlaubnis zu erteilen."

Da war ich 21 oder so...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
30.07.2009, 12:31 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Ich tippe jedoch auf eine MPU- Auflage.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern denroh
31.07.2009, 11:06 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

@ Kahleberger: Wieso viel Glück bei der Prüfung und Ausbildung? Habe doch den FS damals erworben!!!

Geht nur darum was ich jetzt machen muss.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
31.07.2009, 11:41 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Um die Sache mit der MPU zu klären, kannst Du mal einen Auszug vom KBA in Flensburg beantragen.
Dort siehst Du dann, ob die Eintragungen von damals noch im VZR gespeichert sind (wovon ich persönlich ausgehe).
Wenn ja, dann wird voraussichtlich eine MPU nötig sein, bevor eine neue FE erteilt wird.

Der KBA- Auszug ist kostenlos (kostet nur die Briefmarke); das Formular gibt es bei www.kba.de zum Ausfüllen und Ausdrucken.

»Wieso viel Glück bei der Prüfung und Ausbildung? Habe doch den FS damals erworben!!!«

Dir wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Fahrerlaubnisentzug ist etwas ganz anderes als das Fahrverbot:

- Beim Fahrverbot (max. 3 Monate) wird einem einfach untersagt, im fraglichen Zeitraum ein Fahrzeug zu führen. Nach Ablauf ist alles wieder in Butter.

- Beim Fahrerlaubnisentzig wird die FE tatsächlich eingezogen und der Führerschein vernichtet.
Die Sperrfrist ist die Frist, in der die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darfst.

Da Du nur sehr kurz im Besitz einer FE warst, und die FE-lose Zeit schon relativ lange ist, ist es gut möglich, dass die Fsst vor Neuerteilung die Fahrprüfungen verlangt. Eine neue Ausbildung ist dann jedoch theoretisch nicht erforderlich, aber ich vermute, dass ein paar Fahrstunden nötig sein werden, bevor ein Fahrlehrer Dich zur Prüfung lässt.

Zweite Meinung: www.verkehrsportal.de -- in diesem Forum sind auch ein paar MA von Führerscheinstellen aktiv, vielleicht können die die Sache besser einschätzen.

mfG
Durban

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
31.07.2009, 18:52 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

»Alles neu!! «

Nein, nicht alles neu. Die Ausbildungsvorschriften gelten für ihn nicht und auf eine erneute Prüfung kann unter Umständen verzichtet werden. Wenn er also Glück hat, dann muss er nur einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Hat er Pech, dann muss er eine MPU machen und die Prüfungen ablegen. Pauschal zu sagen "alles neu" ist jedenfalls falsch.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern denroh
01.08.2009, 00:43 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Mit dem BKA habe ich schon lange gemacht. Bin mal gespannt, was da zurück kommt.

Brauchen die auch wie unsere Ämter im MOment in Berlin 12 Wochen?

Habe meinen FS ja jetzt neu beantragt, musste 230 Euro blechen und da stand auf dem Zettel eine Wartezeit von vorr. 12 Wochen.

Oder ist Flensburg schneller?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
01.08.2009, 16:55 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass das KBA recht fix arbeitet. 4-5 Tage nach Abschicken meines Antrages hatte ich den Auszug im Briefkasten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern denroh
07.08.2009, 10:34 Uhr

Neue Fakten

So, dann gibt es auch mal neues denn der Wisch vom KBA ist da.

Also dort steht, dass 3 Entscheidungen verfasst sind. Die Entscheidungen sind unverbindlich mit ingesamt 0 Punkten zu bewerten.

Eintragungen werden nach der Tilgungsfrist entfernt. Blabla ... Kennt ihr sicherlich.

So nun die drei Zettel:

1) Ist vom 9.3.2002: Es wurde folgende Entscheidung getroffen: Die Fahrerlabunis wurde nach $111a StPO vorläufig entzogen

usw uf...

2) Ist vom 11.6.2001: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen. Angewendete VorschrifteN: §21, §53, §69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 1, § 17, § 31 Abs. 2, § 32, § 105 ff

Amtsgericht BLABLA

Folgende PKWs führte der Angeklagte.... usw.... in Tatmehrheit mit nichtregistrierpflichtiger Straftat in einheitl. Jugendstrafe ausgegangen

Fahrerlaubnissperre bis 26.4.2002 / Dauer der Sperre: 12 M / Bei vor Entziehung der Fahrelaubnis ...naja das Kennzeichen halt.....

3) Vom 11.7.2001: vorsetzliches Fahren ihne Fahrerlaubnis mit einem nicht haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug (Roller)

Angewendete VorschrifteN: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs. 1 , StGB § 52, JGG § 1, § 16, § 31 Abs. 32, § 105

Tetkennziffern: A15,A18

So das waren die drei Blätter. Reichen auch denke ich.

Neue Einschätzungen / Fakten?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
07.08.2009, 11:15 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Ich würde mit einer MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung rechnen.

Und ich wiederhole meinen Tipp, den Fall mal auf www.verkehrsportal.de, einem Partnerforum dieser Seite, vorszustellen.
Dort kann Dir auch zur MPU- Vorbereitung, für die die Zeit ja nun sehr knapp ist, weitergeholfen werden.

mfG
Durban

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern denroh
07.08.2009, 12:08 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Bin ich ja schon :D

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=580
0a8ab8ee0eb065296c30b6f32a265&showtopic=77843&
amp;st=50&#entry1056836828

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
07.08.2009, 13:16 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Wunderbar, dann kann ich Dir nur raten, Dich intensiv auf die MPU vorzubereiten.

Die MPU ist kein Test, bei dem man "richtige" oder "falsche" Antworten gibt.

Es geht um die intensive Aufarbeitung des eigenen Problemverhaltens.
Ein "war blöd, hab viel draus gelernt" wird zum Bestehen nicht reichen.
Es ist wichtig, dass man sich eingehend mit seinem eigenen (vergangenen) Verhalten auseinandersetzt und schlüssig darlegt, wo die inneren (!) Ursachen des Problems lagen und warum das Problem heute keins mehr ist.

Die Horrorgeschichten über übermäßig hohe Durchfallquoten kommen in der Regel davon, dass viele Probanden die Vorbereitung unterschätzen und eigentlich gar keine Ahnung haben, worum es bei der MPU überhaupt geht.

Bei vernünftiger Vorbereitung sind die Erfolgschancen recht hoch.
Das Verkehrsportal kann Dir sicherlich kompetente Hilfestellung geben, wenn Du sie annimmst.
Die Erfolgsquote der MPU- Probanden, die sich vorher im Verkehrsportal vorbereitet haben, spricht für sich!

Allet jute!

Durban

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern denroh
07.08.2009, 18:44 Uhr

zu: FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !!

Ich werde es beherzigen. Habe ja noch genug Zeit, da die Anträge in Berlin ja im Moment alle dauern.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Coboldt
24.11.2009, 14:04 Uhr

MPU

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die nach § 29 Abs 1 StVG 10 Jahre im VZR gespeichert wird und dir solange vorgehalten werden kann. Aufgrund der Wiederholungstaten kann man von so genannten beharrlichen Verkehrsverstößen reden. Die Fahrerlaubnisbehörde wird eine MPU anordnen, da Sie bedenken an deiner charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr haben wird.

Ein MPU-Vorbereitungskurs ist zu empfehlen, irgendwelche Bücher, die Tricks zum "knacken" der MPU empfehlen, sind rausgeschmissenes Geld. Der Gutachter ist ein Verkehrspsychologe, der mit dir ein Gespräch führen wird und dir keine Fragen stellt, die du richtig beantworten musst. Aus diesem Gespräch gewinnt er einen Gesamteindruck, aus dem er seine Prognose erstellt...

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-022 / 3 Fehlerpunkte

Worauf müssen Sie innerorts an Kreuzungen und Einmündungen besonders achten?

Kreuzende oder einmündende Straßen können bevorrechtigt sein, obwohl sie schmal und weniger gut ausgebaut sind

Die breitere Straße ist immer bevorrechtigt

An allen Kreuzungen und Einmündungen gilt ausnahmslos die Regel "rechts vor links"

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-001 / 3 Fehlerpunkte

An welchen Stellen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt die Regel "rechts vor links"?

Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

An Grundstücksausfahrten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-102-B / 3 Fehlerpunkte

Sie haben sich versehentlich rechts eingeordnet, obwohl sie nach links abbiegen möchten. Wie dürfen Sie weiterfahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-102-B

Nach links, sobald die Ampel dafür "Grün" zeigt

Nach rechts

Geradeaus