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28.11.2012, 21:13 Uhr

zu: Probezeit, Unfall am Kreisverkehr Fahrerflucht!

Zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gibt es den §142 im Strafgesetzbuch:

http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html


»I. Konsequenzen im "Normalfall"

Hier pauschale Angaben zu machen, ist schwierig, da das Strafmaß vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Erfahrungsgemäß ist als Ersttäter mit einer Geldstrafe von 20-40 Tagessätzen und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten zu rechnen. Entsteht bei dem Verkehrsunfall ein erheblicher Sachschaden, kann schnell eine Sperrfist zur Wiederertielung der Fahrerlaubnis von bis zu 12 Monaten drohen. Die Fahrerlaubnisverordnung sieht desweiteren eine Eintragung von sieben Punkten im Verkehrszentralregister vor.

II. Konsequenzen für Fahranfänger / Fahrerlaubnis auf Probe

Für Fahranfänger kommt zu den genannten Konsequenzen noch hinzu, dass von der Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird. Darüber hinaus wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Bei weiteren Verstößen kann der Führerschein in Gefahr sein.«

Quelle: http://www.unfall-verkehr-recht.de/index.php/mpu-v
erfahren/135-strafmass-fahrerflucht


Ein Besuch beim Anwalt ist empfehlenswert.

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29.11.2012, 12:27 Uhr

zu: Probezeit, Unfall am Kreisverkehr Fahrerflucht!

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/UnfallFlucht04
.php


"Meldet er dann den gegen 20 Uhr verursachten Schaden am nächsten Morgen der Polizei, so ist diese Meldung unverzüglich im Sinne des § 142 StGB. Sein Verhalten stellt sich dann nicht als Unfallflucht dar "


Anderer Aspekt: Auch Beihilfe zur Unfallflucht ist strafbar. Wenn man aber davon ausgeht, dass es doch keine Unfallflucht war, dann liegt natürlich auch keine Beihilfe vor.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-007-B / 3 Fehlerpunkte

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