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Yoshi08
13.12.2008, 14:23 Uhr
Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Hallo!
Wie ist denn das, wenn ich zum Beispiel mit 16 km/h zu schnell geblitzt werde? Bin noch in der Probezeit.
Kann man dann nicht irgendwie Vorsatz nachweisen, und wird das dann um das doppelte erhöht und könnte man dann Punkte bekommen ...?
Vielen Dank schon im Voraus!
Yoshi08
Georg_g
13.12.2008, 18:05 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Die Tatbestände im Bußgeldkatalog gehen immer von fahrlässiger Begehung aus (ausg. das Benutzen eines Mobiltelefons).
Vorsatz müsste man dir also erst nachweisen. Das wird bei der erwähnten Überschreitung um 16 km/h kaum der Fall sein. Eine Ausnahme wäre es, wenn du direkt vor Ort angehalten wirst (z.B. nach einer Lasermessung) und du dich dann wie folgt äußerst:
"Klar habe ich das 30er Schild gesehen, aber 30 ist doch hier viel zu langsam, ich fahre hier immer 50."
Yoshi08
15.12.2008, 19:10 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Vielen Dank :)
asdf555
16.12.2008, 14:15 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Wie ist denn der Unterschied in der Rechtsfolge ob eine Verkehrsowi vorsätzlich, fahrlässig oder sonst wie begangen wurde?
Georg_g
16.12.2008, 17:56 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
»Wie ist denn der Unterschied in der Rechtsfolge ob eine Verkehrsowi vorsätzlich, fahrlässig oder sonst wie begangen wurde?«
Bei vorsätzlicher Begehung kann das Verwarnungs- oder Bußgeld erhöht werden. Für Verwarnungsgelder, die ansonsten punktefrei wären, kann es dann auch Punkte und probezeitrelevante Maßnahmen geben.
asdf555
16.12.2008, 19:45 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Ich denke, dass der subjektive Tatbestand (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) bei OWi nicht geprüft wird, da beide gleichermaßen vorwerfbar ist.
Verschärfung tritt ein bei wiederholter oder beharrlicher Verletzung von Rechtsvorschriften.
Georg_g
16.12.2008, 19:55 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Das liest sich aber in der BKatV und im bundeseinhetlichen Tatbestandskatalog anders. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei vorsätzlicher Begehung vom Regelsatz abgewichen werden kann. Übrigens kann bei besonderen Konstellationen (z.B. Verstoß zu verkehrsarmer Zeit) auch zu Gunsten des Betroffenen vom Regelsatz abgewichen werden.
Dass das in der Praxis nicht ständig vorkommt, liegt einfach daran, dass man in der Regel die vorsätzliche Begehung nicht nachweisen kann, sodass man von fahrlässiger Begehung ausgeht und den Regelsatz anwendet.
Es gibt aber genügend Fälle, in denen sich der Vorsatz nachweisen lässt. Das sind beispielsweise Fälle, in denen der Betroffene gleich nach dem Verstoß angehalten wird und dann seinen Verstoß rechtfertigen will und dabei praktisch zugibt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. So ist auch mein obiges Beispiel in Antwort Nr. 1 zu verstehen.
Beim Falschparken, Nichtanlegen des Gurtes und ähnlichem kommt das gar nicht so selten vor, dass man dem Betroffenen Vorsatz nachweisen kann.
asdf555
16.12.2008, 20:00 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Aber mir ist auch klar, dass der Bußgeldkatalog von "fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen" ausgeht, so dass das o.g. Beispiel von Georg_g m.M. nach zutrifft.
Keiner muss sich selbst belasten und deshalb ist die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts meist ein guter Tipp.
Hinniwilli
17.12.2008, 09:19 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Allerdings verstehe ich nicht, wieso z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h im Stadtverkehr nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird. Wer das nicht merkt, der dürfte zum Führen eines KFZ kaum geeignet sein.
asdf555
17.12.2008, 09:27 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Die subjektive Seite spielt sich "nur im innern" ab und kann grds. nicht an objektiven Bedingungen festgemacht werden.
Dass jemand zu schnell fährt ist die eine Seite und objektiv feststellbar durch Messung,
aber warum er das tut, das weiss meist nur der Fahrer selbst.
Vielleicht hat er die Ortstafel gar nicht gesehen.
Hinniwilli
17.12.2008, 10:37 Uhr
zu: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen
Wieso jemand vorsätzlich zu schnell fährt ist natürlich egal. Nicht vorsätzlich mitten in der Stadt mehr als 20 km/h zu schnell zu fahren ist m.E. ebenso wenig möglich, wie nicht vorsätzlich während der Fahrt mit dem Handy zu telefonieren.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte
Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?
Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt
Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist
Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-106-B / 3 Fehlerpunkte
Womit müssen Sie hier rechnen?
Mit Querverkehr vor der Kurve
Mit einem hinter der Kuppe liegen gebliebenen Fahrzeug
Mit einer gefährlichen Linkskurve
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-114 / 3 Fehlerpunkte
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